Macht die Dächer voll! – Es lohnt sich!
Zum 1. Januar 2023 gibt es einige Neuerungen bzw. Vereinfachungen für Photovoltaik-Dachanlagen.
Wer bisher eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach seines Hauses betrieb, musste sich mit Umsatzsteuer und Einkommenssteuer befassen. Dieses hielt unter Umständen den einen oder anderen Hausbesitzer davon ab, eine Photovoltaik-Anlage auf das Dach zu bauen. Dies wird zum 1. Januar 2023 anders.
Wer eine Photovoltaik-Anlage auf sein Dach baut, kann den Strom in das Netz einspeisen und erhält dafür eine Einspeisevergütung im Rahmen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG). Die Vergütung hängt unter anderem ab von der Größe der Anlage und der Art der Einspeisung. Unter bestimmten Bedingungen ist auch ein Bau einer Anlage (bis 20 kW) ersatzweise im Garten möglich.
Für die Einspeisung des erzeugten Stromes gibt es zwei Möglichkeiten, zwischen denen sich der Betreiber der Anlage entscheiden muss.
- Überschusseinspeisung (Teileinspeisung): Vom erzeugten Strom verbraucht der Betreiber einen möglichst großen Anteil selbst und den Überschuss speist er in das öffentliche Netz ein.
- Volleinspeisung: Der Betreiber speist den erzeugten Strom vollständig in das öffentliche Netz ein.
Für die beiden Anschlussarten gibt es nach dem EEG 2023 unterschiedliche Vergütungssätze. Ein Wechsel zwischen Überschusseinspeisung und Volleinspeisung ist zudem jährlich möglich.
Nach dem EEG 2023 gelten folgenden Vergütungssätze:
größer | bis einschließlich | Fester Vergütungssatz | Fester Vergütungssatz3 |
0 | 10 | 8,2 | 13 |
10 | 40 | 7,1 | 10,9 |
40 | 100 | 5,8 | 10,9 |
Neben der Möglichkeit der festen Vergütungssätze gibt es die Möglichkeit auch den eingespeisten Strom direkt zu vermarkten. In diesem Fall erhöhen sich die Vergütungssätze um jeweils 0,4 ct/kWh.
Ab 1. Februar 2024 reduziert sich der Vergütungssatz halbjährlich um ein Prozent.
An einem Beispiel sei die Vergütung veranschaulicht. Die für eine Photovoltaik-Anlage geeignete Dachfläche ist 72 qm groß. Die Fläche wird vollständig für eine Anlage ausgenutzt und eine Anlage der Leistung von 12 kW errichtet. Für 10 kW erhält man 8,2 ct und für 2 kW 7,1 ct, also im Schnitt
8 ct.
Wird der momentane Entwurf des Jahressteuergesetz 2023 verabschiedet, so ergeben sich weitgehende Vereinfachungen für die steuerliche Behandlung von Erträgen aus Photovoltaik-Anlagen, die ab 01. Januar gebaut werden:
- Einkommensteuer: Betreiber von Anlagen bis 30 kW werden von der Einkommensteuer befreit.
- Umsatzsteuer beim Kauf von Photovoltaik-Anlagen und Speicher soll entfallen.
Diese Steueränderungen und -vereinfachungen machen den Bau von Photovoltaik-Dachanlagen wieder interessanter. Es lohnt sich für den eigenen Geldbeutel und ist ein wichtiger Beitrag zum Klimaschutz. Für weitere Fragen und Informationen stehen die Solarbotschafter bereit, Kontakt unter Telefon 09741 9370379 oder info@netzwerksolar-bn.de